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Das Körperschaftsverfahren in Berlin

Am 14.03.1990 wurden wir als Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in der DDR mit Sitz in Berlin staatlich anerkannt. Hierdurch wurden wir rechtsfähig und legitimiert, unsere Predigttätigkeit auszuüben. Damit endete das 40-jährige Verbot von Jehovas Zeugen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. 

Verwaltungsverfahren in Berlin 1990-1993

Nach der Wiedervereinigung am 03.10.1990 fand eine Umbenennung der Religionsgemeinschaft in Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland statt. Mit dieser Namensänderung wurden wir zwar im gesamten Bundesgebiet tätig, allerdings wurde nun unsere Rechtsform fraglich. In einem nächsten Schritt wurde darum gebeten, festzustellen, dass Jehovas Zeugen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund der staatlichen Anerkennung durch die DDR innehaben.

Hilfsweise wurde die Verleihung der Körperschaftsrechte für Jehovas Zeugen im Land Berlin beantragt.

Nach umfangreichen Verhandlungen des Berliner Senats mit den übrigen Bundesländern wurde unser Antrag schließlich abgelehnt. Auch wurde festgestellt, dass wir die Körperschaftsrechte nicht durch die staatliche Anerkennung in der DDR erhalten haben.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (1993-1994)

Gegen den ablehnenden Bescheid der Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten in Berlin wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte mit dem Urteil am 25.10.1993 fest, dass wir als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen sind. Unserem weitergehenden Antrag auf Feststellung, dass wir diesen Status schon besitzen, wurde nicht stattgegeben (VG 27 A 214/93).

Erstes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin (1994-1995)

Das Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigte am 14.12.1995 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin. Demnach sollte unsere Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden (OVG B 20.95). Das Oberverwaltungsgericht hatte keine Zweifel, dass wir die verfassungsmäßigen Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllen und als solche anzuerkennen sind. Trotzdem kamen wir mit unserem Antrag, dass wir schon zu DDR-Zeiten vor der Wiedervereinigung Körperschaft des öffentlichen Rechts waren, auch in zweiter Instanz nicht durch. Die Berufung des Berliner Senats wurde als unbegründet verworfen. Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde der Berliner Senat wiederum verpflichtet, der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland die Körperschaftsrechte zu verleihen. 

Erstes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1996-1997)

Aufgrund der Revision des Landes Berlin wurde unsere Klage auf Verleihung der Körperschaftsrechte am 26.06.1997 abgewiesen. In dem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass wir alle im Grundgesetz genannten Voraussetzungen für die Verleihung von Körperschaftsrechten erfüllen und dass wir dem Staat gegenüber positiv eingestellt sind. Das Gericht bemerkte allerdings, dass wir wegen der glaubensmäßig bedingten Nichtteilnahme an politischen Wahlen „dem demokratisch verfassten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerlässliche Loyalität“ entgegenbringen würden.