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Zweitverleihungen im Überblick

Nach Erlangung der Körperschaftsrechte im Land Berlin haben wir im Juli 2006 auch in den übrigen Bundesländern den Antrag auf Zweitverleihung gestellt. Dadurch sollte zur Rechtssicherheit unseres Verhältnisses zu den Behörden in den einzelnen Bundesländern beigetragen werden.

2009 wurden die Körperschaftsrechte in den meisten Bundesländern verliehen. Im Juni 2011 erhoben wir eine Verfassungsbeschwerde gegen das Land Bremen, da dieses die Zweitverleihung der Körperschaftsrechte nachdrücklich abgelehnt hat. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2015 konnten noch offene Rechtsfragen zum Zweitverleihungsverfahren geklärt werden.

Daraufhin verliehen auch die Länder Baden-Württemberg und Bremen die Körperschaftsrechte. Durch die Zweitverleihung in Nordrhein-Westfalen wurde am 27. Januar 2017 die vom Grundgesetz garantierte rechtliche Gleichstellung mit anderen anerkannten Religionsgemeinschaften erreicht.

Zweitverleihungsverfahren in Baden-Württemberg

Der Antrag auf Verleihung der Körperschaftsrechte wurde mit Bescheid vom 11. Februar 2011 endgültig abgelehnt, obwohl

  1. das Kultusministerium für die Sitzung vom 12. Mai 2009 dem Landeskabinett eine positive Entscheidung vorgeschlagen hat und
  2. die früheren Ressortchefs des Ministeriums, Herr Minister Helmut Rau und Frau Ministerin Professor Dr. Marion Schick, auch gegenüber der Öffentlichkeit mehrfach deutlich gemacht haben, dass alle Voraussetzungen für die Bestätigung der Körperschaftsrechte von Jehovas Zeugen in Deutschland auch im Land Baden-Württemberg vorliegen.

Am 11. März 2011 haben wir Klage gegen die Ablehnung der Zweitverleihung der Körperschaftsrechte durch das Land Baden-Württemberg beim Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart eingelegt. In Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitverleihung in Bremen, haben sich klare Rechtsverhältnisse ergeben. Infolgedessen hat das Land Baden-Württemberg die Zweitverleihung mit Urkunde vom 10. November 2015 ausgesprochen.

Die Klage vom März 2011 war damit erledigt und das Verfahren abgeschlossen.

Zweitverleihungsverfahren in Bremen

Am 9. Juni 2009 hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen einen Gesetzesentwurf über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Jehovas Zeugen in Deutschland in die Bremische Bürgerschaft eingebracht. Die Gesetzesberatungen der Bürgerschaft haben in früheren Parallelfällen in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Monate in Anspruch genommen. Jedoch hat sich das parlamentarische Verfahren in unserem Fall über fast zwei Jahre bis zur Ablehnung des Gesetzesentwurfs hingezogen. Die Ablehnung erfolgte am 12. Mai 2011 in der letzten Plenarsitzung der zwischenzeitlich beendeten 17. Legislaturperiode.

Am 14. Juni 2011 haben wir Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zweitverleihung der Körperschaftsrechte durch die Bremische Bürgerschaft eingelegt.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 hat das Bundesverfassungsgericht den Art. 61 Satz 2 der Bremischen Landesverfassung für nichtig erklärt und damit zeitgleich der Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben.

Nachdem die Verwaltung bereits Mitte 2009 festgestellt hatte, dass Jehovas Zeugen in Deutschland die Anforderungen für die Verleihung der Körperschaftsrechte erfüllen, erfolgte die Zweitverleihung schließlich am 16. Dezember 2015.

Zweitverleihungsverfahren in Nordrhein-Westfalen

Im Juli 2006 wurde der Antrag im Bundesland Nordrhein-Westfalen gestellt. Mit der  formalen Gleichstellung am 27. Januar 2017 enden die über 26 Jahre dauernden Anstrengungen und wir kommen endlich zu unseren verfassungsmäßig garantierten Körperschaftsrechten.